Neues Polizeigesetz in Baden-Württemberg – eine Analyse

[Dieser Text ist von EA Freiburg. Das Original findet ihr hier.]

Klammheimliche Gesetzesverschärfung im Schatten der Öffentlichkeit

Das Innenministerium von Baden-Württemberg ist mal wieder dabei, im Schatten der Öffentlichkeit das Polizeigesetz in alarmierenden Maße zu verschärfen. Der Gesetzentwurf wurde in März auf dem “Beteiligungsportal“ des Landes “veröffentlicht“. Obwohl die bloße Ankündigungen einer erneuten Verschärfung des Polizeigesetzes 2019 eine unübersehbare Protestwelle ausgelöst hatte, gab es seitens des Innenministeriums kaum einen Hinweis auf diesen neuen Gesetzesentwurf. Der Entwurf geht aber viel weiter als das, was 2019 als Verschärfung angekündigt wurde. In den vergangenen Wochen gab es Protestaktionen in Freiburg und Tübingen. Trotzdem scheinen diese Proteste im Schatten der COVID-19-Pandemie bisher noch weit entfernt von einem grossen Aufschrei zu sein und das ist in Anbetracht vom Inhalt dieses Gesetzes wirklich beängstigend. [0, 1, 2]

Der Gesetentwurf macht eine Analyse ohne großen Aufwand praktisch unmöglich. Kapitel und Artikel des Gesetzes wurden vollkommen durcheinandergebracht, auseinandergeschnitten und neu zusammengeführt. Diese Änderungen wurden weder makiert noch hervorgehoben! Diese Tatsache lässt die “Veröffentlichung“ auf einem “Beteiligungsportal“ noch lächerlicher erscheinen: wer soll sich denn bitte schön an einem Gesetzänderungsvorhaben beteiligen, wenn diese Beteiligung nur durch eine tagelange Auseinandersetzung mit einem juristischen Durcheinander möglich wird? [3]

Überwachung auf Hochtouren

Anders als im Falle von Kontaktverboten, Aufenthaltsvorgaben und präventiven Staatstrojanern, die 2017 in das Polizeigesetz aufgenommen wurden, geht es bei den Voraussetzungen für den “§ 22 Besondere Mittel der Datenerhebung“ nicht mehr nur um “Terror”, sondern um einiges mehr. Diese dürfen nämlich bereits heute im Falle konkreter, drohender Straftaten von erhebliche Bedeutung auf Verdächtigte und ihre Kontaktpersonen angewandt werden. Unter den “Straftaten von erheblicher Bedeutung“ befinden sich unter anderen Straftaten, die “gewerbs-, gewohnheits-, serien-, bandenmäßig oder sonst organisiert begangen werden“ oder der § 129, Zuwiederhaldlungen gegen Vereinsverbote (§ 20 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4 Vereinsgesetz), Störung des öffentlichen Friedens durch Androhung von Straftaten (§ 126 StGB) oder Anleitung zu Straftaten(§ 130a). [4,5,6]

Diese besonderen Mittel der Datenerhebung sind: Observationen, die länger als eine Woche oder innerhalb einer Woche länger als 24 Stunden stattfinden, verdeckte Bild–, Audio– oder Videoaufnahmen und Einsatz von Peilsendern, Spitzeln und Vertrauenspersonen. [3,4]

Sollte dieser neue Entwurf das neue Polizeigesetz werden, könnten der neue “§ 49 Besondere Mittel der Datenerhebung” aber viel breiter angewandt werden: im Falle von Straftaten von erheblicher Bedeutung, die eventuell irgendwo, irgendwann begangen werden könnten, ohne dass die Polizei konkrete Beweise dafür anführen muss. Potenziell betroffene Kontaktpersonen von Gefährderinnen werden auf Personen begrenzt, die “aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen”, von eventuellen Straftaten wissen oder bei denen die Gefährderinnen irgendeine Art Unterstützung suchen könnten, sind aber genauso von dem in diesem Artikel eingefügten Gefährderin-Konzept betroffen und die Hürden für eine anlasslose Überwachung damit gesprengt. [3]

Zwar soll in diesem Fall der Entscheidung der Polizei eine richterliche Überprüfung im Einzelfall bevorstehen (außer natürlich bei Gefahr im Verzug), in Anbetracht des schwammigen Begriff der Gefährderin, bleibt es jedoch stark zu bezweifeln, dass Richterinnen viele Anträge ablehnen werden. [3]

Eifrige Schreibtischtäterinnen

Auch für ihre Ermächtigung, Menschen zu befragen, Daten über sie zu erheben und die Daten, die sie über sie haben, mit anderen abzugleichen, sollen der Polizei alle Türen geöffnet werden. Die Polizei soll damit befragen dürfen, wen immer sie befragen möchte, über jede und jeden Daten erheben dürfen, alle diese Daten mit allen Datenbeständen, worauf sie Zugriff hat, vergleichen können und natürlich soll die betroffene Person für die Dauer dessen festgehalten werden können. [3]

Interessant bei § 47 “Datenabgleich“ ist, wie genau Gesetze durchgelesen werden sollten, wenn eifrige Schreibtischtäterinnen sich ihrer Novellierung angenommen haben. Im § 39 “Datenabgleich“ vom gegenwärtigen Polizeigesetz steht, dass “Tatsachen die Annahme rechtfertigen“ müssen, dass der Datenabgleich für eine “bestimmte“ Polizeiaufgabe notwendig ist. In der Novelle ist daraus plötzlich “Grund zu der Annahme“ geworden. Das Wort “bestimmte“ ist einfach verschwunden. Mit diesem einfachen und schwammigen Trick öffnen Gesetzesverfasserinnen Tür und Tor dafür, das der neue § 47 “Datenabgleich” einfacher und willkürlicher Anwendung finden kann. [3, 4]

Drohbriefe und Einschüchterungen

Auch neu in der Novelle ist der §29 – Dieser Paragraf würde die Polizei dazu ermächtigen, Menschen nach belieben Drohbriefe zu schicken oder sie durch mündliche Drohungen einzuschüchtern. Um “Gefährderansprache und -anschreiben“ zu erteilen, bräuchten die Cops nur zu vermuten, dass eine Person die “öffentliche Sicherheit“ irgendwann mal stören könnte. Dann könnten sie “diese Person über die geltende Rechtslage informieren und ihr mitteilen, welche Maßnahmen die Polizei im Falle einer bevorstehenden oder erfolgten Störung ergreifen wird“. [3]

Kontrolle, Kontrolle

Die Polizei soll auch einige neue Spielzeuge für Versammlungen erhalten. Bereits eine Einstufung als “gefährlich“ soll ausreichen, um wahllose Personenkontrollen, Durchsuchungen von Menschen und Sachen zu begründen. Das gilt auch für den Einsatz von automatischen Kennzeichenlesesystemen. Diese werden eingesetzt, um nach Kennzeichen und Personen zu suchen, die zur Fahndung ausgeschrieben sind. Im Falle eines Treffers können das Fahrzeug und die Insassen angehalten, kontrolliert und durchsucht werden, aber auch “das Kennzeichen, die Bildaufzeichnung des Fahrzeugs sowie Angaben zu Ort, Fahrtrichtung, Datum und Uhrzeit gespeichert werden“. [3]

Mobile Überwachungskameras

“Die Bodycam wird zukünftig zur Standardausstattung der Polizeistreifen im Land gehören – das hilft gegen Gewalt und Respektlosigkeit gegenüber den Polizistinnen und Polizisten.“ (Innenminister BaWü, 2019)

Seit ihrer Einführung im Polizeigesetz von 2017, wurden Bodycams mittlerweile landesweit eingeführt. Nun sollen die Cops diese “körpernah getragenen Aufnahmegeräte“ zwecks “Bild- und Tonaufzeichnungen“ auch anlasslos innerhalb von “Arbeits-, Betriebs- oder Geschäftsräumen” tragen dürfen und das Bild und Audiomaterial ohne Pre-Recording speichern. Innerhalb von Wohnungen sollen Bodycams auch erlaubt werden, wenn die Polizei eine Gefahr für sich oder andere Personen vermutet. Dort dürfen die Aufnahmen allerdings nur mit ihrer “Pre-Recording“ Funktion angeschaltet werden (Daten werden nach 60 Sekunden gelöscht, außer es tritt tatsächlich eine “Gefahr” auf) und dürfen anschließend ausschließlich nach einer richterlichen Zustimmung gespeichert werden. [3, 7, 8]

Zentralisierte richterliche Überprüfungen

Die gerichtlichen Zuständigkeiten für die Prüfung von Maßnahmen, die 2017 in das Polizeigesetz aufgenommen wurden, werden im neuen Entwurf infrage gestellt. Telekommunikationsüberwachungen, Kontaktverbote, Aufenthaltsvorgaben und elektronische Aufenthaltsüberwachungen werden heute noch durch die Amtsgerichte angeordnet, in dessen Bezirken die antragsstellenden Polizeidienststellen ihren Sitz haben. Laut dem neuen Entwurf sollen in Zukunft nur noch die Amtsgerichte Mannheim und Stuttgart dafür zuständig sein. Die Kontrolle über solche Maßnahmen, die so intensiv in dieBewegungsfreiheit und Privatsphäre der Betroffenen eingreifen, sollen also ausschließlich in den Händen von zwei Gerichten liegen. WTF?! [3, 4]

Geheimdienste übertreffen!

Weil dies alles noch nicht reicht, soll die Polizei auch noch dazu ermächtigt werden, Telefongespräche die sie führt ohne Zustimmung der Anrufenden aufzuzeichnen. Sie soll Zuverlässigkeitsüberprüfungen von Menschen durchführen dürfen, die bei Großveranstaltungen oder in öffentlichen Liegenschaften arbeiten wollen. Vorraussetzung dafür soll sein, dass die betroffene Person eingewilligt hat und die Arbeitsstelle die Cops darum bittet. Mitgeteilt werden soll, ob “sicherheitsrelevante Erkentnisse“ vorliegen. An öfftentlichen Stellen sollen zudem, wenn “erforderlich“, diese Erkentnisse übermittelt werden. Die Frist der maximalen Speicherung von Daten von Kindern soll von zwei auf fünf Jahre verlängert werden. Und weil das alles noch nicht reicht, sollen die Möglichkeiten von LKA, Polizeidienststellen und Verfassungsschutz gemeinsame “projektbezogene Dateien“ zu führen, erweitert werden. [3, 4]

Freiheit stirbt mit Sicherheit – gemeinsam und solidarisch gegen Rechtsruck und Repression!

ea freiburg, Mai 2020

Quellen
(0) IMI Analyse: Baden-Württemberg: Verschärfung des Polizeigesetzes während Corona-Krise https://www.imi-online.de/2020/04/14/baden-wuerttemberg-verschaerfung-des-polizeigesetzes-waehrend-corona-krise/
(1) 4. Mai 2020: Menschenkette in Freiburg – 250 Menschen protestieren gegen klammheimliche Polizeigesetzesverschärfung https://nopolgbw.org/?p=1077
(2) Aktion in Tübingen gegen Verschärfung des Polizeigesetzes https://nopolgbw.org/?p=1069
(3) Beteiligungsportal Land Baden-Württemberg: Anpassung des Polizeigesetzes https://beteiligungsportal.baden-wuerttemberg.de/fileadmin/redaktion/beteiligungsportal/gesetzentwuerfe/200311_Gesetzentwurf_Anpassung_Polizeigesetz.pdf
(4) Polizeigesetz Baden-Württemberg http://www.landesrecht-bw.de/jportal/portal/t/ss4/page/bsbawueprod.psml/screen/JWPDFScreen/filename/PolG_BW_1992.pdf
(5) StGB https://www.gesetze-im-internet.de/stgb/
(6) GVG https://www.gesetze-im-internet.de/gvg/
(7) Äußerungen Innenminister https://im.baden-wuerttemberg.de/de/service/presse-und-oeffentlichkeitsarbeit/pressemitteilung/pid/landesweite-einfuehrung-der-bodycam-bei-der-polizei-baden-wuerttemberg-startet/
(8) Landesweite Einführung Bodycams https://www.landtag-bw.de/files/live/sites/LTBW/files/dokumente/WP16/Drucksachen/7000/16_7769_D.pdf
(9) Baden-Württemberg: Verschärfung des Polizeigesetzes während Corona-Krise https://www.imi-online.de/2020/04/14/baden-wuerttemberg-verschaerfung-des-polizeigesetzes-waehrend-corona-krise/

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