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Das Verbot
Mit einem aus verschiedenen Richtungen ausgehenden Sternmarsch, dessen
"Strahlen" verschiedene Themen des Gegengipfels transportieren sollen,
wollten die Organisator/innen zu einer Abschlusskundgebung am Standort
des G8-Gipfels in Heiligendamm zusammenkommen.
Die Versammlungsbehörde verbot die Versammlung auf der Grundlage eines
kurz zuvor erlassenen allgemeinen Demonstrationsverbots, das weiträumig
um den Tagungsort des G8-Gipfels alle Versammlungen egal ob angemeldet
oder nicht untersagte. Auf diese Weise wurden zwei Verbotszonen
geschaffen, denen jeweils eigene Gefahrenprognosen zugrunde liegen ( Die "internationalen Interessen" Deutschlands gegen die der Demonstranten).
Die Verbotszone I umfasst den Bereich des Sicherheitszauns um
Heiligendamm zzgl. 200 Metern, Verbotszone II ragt einige Kilometer ins
Umland.
Der Beschluss des VG Schwerin
Gegen das Versammlungsverbot hatten die Anmelder zunächst vor dem
Verwaltungsgericht Schwerin geklagt und weitgehend Recht bekommen. Das
Verwaltungsgericht setzte das Versammlungsverbot teilweise außer
Vollzug und erlaubte den Teilnehmer/innen des Sternmarsches, sich bis
auf 200 Meter dem Sicherheitszaun zu nähern, um ihren Protest auch
gegenüber den Staatsgästen sicht- und hörbar zu machen.
Der Beschluss des OVG Mecklenburg-Vorpommern
Dagegen legte u.a. die Polizei Beschwerde beim Oberverwaltungsgericht
Mecklenburg-Vorpommern in Greifswald ein, das die Entscheidungen der
Vorinstanz weitgehend kassierte und das Versammlungsverbot innerhalb
der Verbotszonen eine Woche vor dem Beginn des Marsches bestätigte ( "Schwarzer Tag für das Versammlungsrecht").
Dabei stützte das OVG seine Entscheidung maßgeblich auf die
Argumentation der BAO Kavala. So verkündete es innerhalb der Sperrzonen
einen polizeilicher Notstand, der das durch Art. 8 GG verbürgte
Grundrecht auf Versammlungsfreiheit zum Schutze überragender
Rechtsgüter der Allgemeinheit einschränken dürfe. Als solche kämen nach
Ansicht der Richter vor allem drei in Betracht:
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die (guten) Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten |
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das Ansehen der Bundesrepublik im Ausland |
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die körperliche Unversehrtheit der Gipfelteilnehmer. |
Inwieweit die erstgenannten Interessen der Regierung
bzw. ihrer Gäste als verfassungsunmittelbare Rechtspositionen
tatsächlich zu grundrechtsgleichen Rechtsgütern avancieren können, um
eine Einschränkung originärer und weitgehend vorbehaltlos gewährter
Grundrechte wie der Versammlungsfreiheit zu rechtfertigen, verwundert
schon mal. Dass die Gipfelteilnehmer angesichts eines so massiven
Polizeiaufgebots und eines 2,50 Meter hohen massiven Zauns durch die
Demonstranten in ihrer Gesundheit gefährdet werden könnten, verwundert
noch mehr.
Was das OVG in seiner Beschlussbegründung
nun folgen ließ, klappt jedoch jedem Rechtskundigen die Kinnlade
herunter. Das OVG vermochte zwar den hohen Rang dieses Grundrechts
anzuerkennen, tat aber so, als sei ausgehend von den Interessen der
Bundesregierung an einem störungsfreien Ablauf des G8-Gipfels und
ausgehend vom Wunsch der US-amerikanischen Delegation an möglichst
vielen Fluchtwegen zu prüfen, inwieweit die Versammlungsfreiheit neben
diesen Interessen überhaupt Bestand haben könne.
Nur so lässt sich erklären, dass alle potentiellen Wege, die von
Demonstrant/innen als Marschroute hätten genutzt werden können, auf
Beschluss des OVG als Fluchtwege freigehalten werden müssen und sich
das OVG angesichts der protestierenden Massen um die psychologische
Wirkung der Bildes auf die Staatsgäste sorgt:
Es ist nicht von vornherein unverhältnismäßig zu
verhindern, dass Demonstranten in emotionalisierende Nähe eines
politischen Besuchers gelangen. Die Verlagerung von Demonstrationen in
einen Bereich außerhalb der eigentlichen Sicht und Hörweite, in dem der
Staatsbesuch stattfindet, berührt das Grundrecht aus Art. 8 Abs. l GG
jedenfalls dann nicht, wenn der kommunikative Zweck der Versammlung,
der sich an die Öffentlichkeit richtet, nicht verfehlt oder auch
erheblich beeinträchtigt wird.
OVG Mecklenburg-Vorpommern Beschluss vom 31.5.07, S. 11
Dazu genügt es auch, wenn der Staatsgast von den Protesten gegen ihn
aus der Zeitung erfährt, denn die berichtet ja schließlich sogar von
außerhalb des Zauns. Seriöser nimmt der renommierte Berliner
Verwaltungsrechtler Prof. Martin Kutscha in einem Telepolis vorliegendem Kurzgutachten für das BVerfG dazu Stellung:
Das bloße politische Interesse an einer ungetrübten und
ungehinderten wirtschaftlichen Zusammenarbeit zwischen der
Bundesrepublik Deutschland und einem dritten Staat kann den für die
freiheitlich demokratische Grundordnung elementaren Grundrechten der
Meinungs- und Versammlungsfreiheit nicht gleichwertig entgegengesetzt
werden. Anderenfalls würden irgendwelche Befindlichkeiten ausländischer
Politiker, die aus ihrem Heimatstaat möglicherweise einen anderen
staatlichen Umgang mit politischen Freiheitsrechten der Opposition
gewohnt sind, über die Reichweite des vom Grundgesetz verbürgten
Grundrechtsschutzes entscheiden."
Und an anderer Stelle heißt es: "Die
Grundrechtsschranken des Art. 8 GG ermächtigen keineswegs dazu, die
Versammlungsfreiheit in der Weise einzuschränken, dass die Staatsgäste
von jeglicher Kenntnisnahme des Protestes verschont bleiben.
Meinungsfreiheit und Versammlungsfreiheit sind keine selbstgenügsamen,
gleichsam platonischen Verfassungsverbürgungen, sondern durchaus auf
die Einwirkung sowohl auf den öffentlichen Meinungs- und
Willensbildungsprozess als auch auf den Adressaten der Meinungsäußerung
angelegt. [...] Diesen für einen unzensierten und freien demokratischen
Willensbildungsprozess 'vom Volk zu den Staatsorganen' notwendigen
Gewährleistungsinhalt der Grundrechte der Meinungsfreiheit und der
Versammlungsfreiheit hat das OVG M.-V. in seiner hier besprochenen
Entscheidung verkannt.
Martin Kutscha
Der Eilantrag – zwei Beispiele vom Vortag der Entscheidung
Für den Europaparlamentarier Tobias Pflüger, einem
der Anmelder des Sternmarsches, blieb nur die Verfassungsbeschwerde in
Karlsruhe, verbunden mit einem Eilantrag als letztes Rechtsmittel, um
den Sternmarsch doch noch wie geplant durchzusetzen. Bereits am
Dienstag hatte das BVerfG in zwei parallelen Verfahren, die mehrere
Kundgebungen an der Haupteinfahrt des Militärflughafens Rostock-Laage sowie eine Mahnwache am Sperrzaun vor dem Tagungsort betrafen, den Eilrechtsschutz abgelehnt. Die Entscheidungen ließen kaum Gutes erahnen.
Die auch hier beschließende 1. Kammer des Ersten Senats ließ es sich
nicht sehr schwer fallen, die Anträge abzulehnen. Da im Eilverfahren
die Rechtmäßigkeit des Urteils der Vorinstanz nicht überprüft wird,
hatten sie lediglich zu prüfen, ob der Eilrechtsschutz des BVerfG zur
Abwehr eines schweren Nachteils für den Antragsteller, zur Verhinderung
drohender Gewalt oder aus einem anderen wichtigen Grund zum Wohle der
Allgemeinheit dringend geboten ist (vgl. § 32 Abs. 1 BVerfGG).
Davon ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts jedoch
höchstens bei einem Versammlungsverbot auszugehen. Da die Kammer in
beiden Fällen glaubte, nicht über ein Verbot, sondern lediglich über
restriktive Auflagen zu entscheiden, hielt sie die Anträge für
unzulässig. Zumindest im Fall der Mahnwache ist dieses Ergebnis jedoch
keinesfalls überzeugend. Gegenstand der polizeilichen Auflage war
nämlich nicht nur deren Verlegung und örtliche Begrenzung. Die
Teilnehmerzahl wurde zudem auf 15 Personen begrenzt, die sich
verpflichten mussten, der Polizei ihre Personalien 24 Stunden vor
Beginn der Mahnwache namentlich benannt zu geben.
Wenn aber die Teilnehmerzahl und -identität bereits vor Beginn der
Versammlung feststeht, kann wohl kaum noch von einer öffentlichen
Versammlung gesprochen werden. Deren Anonymität in der Versammlung
gerade wegen der kollektiven Art der politischen Kommunikation
grundrechtlich geschützt ist. Die Versagung des Eilrechtsschutzes
führte folglich zum faktischen Verbot der Mahnwache, die daraufhin von
den Veranstaltern abgesagt wurde. Die Kundgebung vor dem
Militärflughafen Rostock-Laage fand örtlich versetzt und im Angesicht
von Polizei und GSG unter vorgehaltener Waffe statt.
Höchstrichterliche Lehrstunde für OVG und Polizei
Demgegenüber gibt zumindest die Begründung des Sternmarsch-Beschlusses
vom Mittwoch hinreichend Grund zum Aufatmen. Das BVerfG lässt kaum
Zweifel daran, dass es die für das Verbot des Sternmarsches notwendigen
Rechtfertigungsgründe in den Begründungen von OVG und Polizei nicht zu
finden vermag. Selbstverständlich ist den Verfassungsrichtern auch die
oben bereits dargestellte Perspektivverschiebung des OVG nicht
entgangen. So führt es aus:
Der hoheitliche Eingriff in ein Grundrecht bedarf der
Rechtfertigung, nicht aber benötigt die Ausübung des Grundrechts eine
Rechtfertigung. Dies verkennt im Ausgangspunkt der Beschluss des
Oberverwaltungsgerichts.
Weiterhin haben OVG und Kavala das Selbstbestimmungsrechts des
Veranstalters, über Zeitpunkt und Ort der Veranstaltung und über
Vorkehrungen zur Erreichung der beabsichtigten Wirkungen zu
entscheiden, ignoriert, als diese zynisch erklärten, der Sternmarsch
könne auch außerhalb der Verbotszone die gewünschte öffentliche Wirkung
entfalten:
Das Grundrecht auf Versammlungsfreiheit schützt das
Interesse des Veranstalters, auf einen Beachtungserfolg nach seinen
Vorstellungen zu zielen, also gerade auch durch eine möglichst große
Nähe zu dem symbolhaltigen Ort, hier des G8-Gipfels. Die
Versammlungsbehörde hat in der Verbotsverfügung selbst festgehalten,
dass der Zaun aufgrund seiner Baukosten sowie seiner optischen Wirkung
'das besondere Interesse der Öffentlichkeit und insbesondere der
Gipfelkritiker' auf sich ziehe. Dass ein Versammlungsveranstalter
darauf bedacht ist, dieses Interesse auch zur Konzentration der
öffentlichen Aufmerksamkeit auf seine Protestveranstaltung zu richten,
ist von seinem Selbstbestimmungsrecht umfasst.
BVerfG, 1 BvR 1423/07 vom 6.6.2007
Zwar könne dieses Selbstbestimmungsrecht der Veranstalter hinter
gewichtigen Interessen zurücktreten, die Verfassungsrichter bezweifeln
jedoch, dass die vom OVG angeführten Rechtsgüter, insbesondere die
Beziehungen des Bundes zu auswärtigen Staaten und das Ansehen der
Bundesrepublik Deutschland als Gastgeberstaat, eine derartige
Einschränkung der Versammlungsfreiheit rechtfertigen können. Jedenfalls
aber bedürfe es dafür nicht der Kreation solcherlei neuer
Rechtsinstitutionen, wie sie das OVG unternahm. Vielmehr handle es sich
bei den beschriebenen Rechtsgütern um selbständige Schutzgüter des
Begriffs der öffentlichen Sicherheit. Zweifellos eine weitere Ohrfeige
für die Greifswalder Verwaltungsrichter.
Das Bundesverfassungsgericht sieht als möglichen
Grund, der einer unbeschränkten Gewährleistung der Versammlungsfreiheit
entgegenstehen könnte, die Durchführung der von der Bundesregierung
einberufenen internationalen Konferenz als einer rechtmäßigen
Veranstaltung des Staates an. Entgegen der Auffassung des OVG genüge
dafür jedoch nicht bereits die Befürchtung, dass eine Belastung der
auswärtigen Beziehungen schon dadurch entstehen werde, "dass die an der
Konferenz teilnehmenden Vertreter auswärtiger Staaten Demonstrationen
und Kundgebungen gegenüber ihren Staaten 'als unfreundlichen Akt
empfinden' könnten."
Jedenfalls können Empfindlichkeiten ausländischer Politiker
Beschränkungen der Versammlungsfreiheit dann nicht rechtfertigen, wenn
auf diese Weise der in Deutschland verfassungsrechtlich geschützte
Meinungsbildungsprozess und der Schutz der darauf bezogenen Grundrechte
der Meinungs- und Versammlungsfreiheit beeinträchtigt werden. Denn
diese Rechte sind gerade aus dem besonderen Schutzbedürfnis der
Machtkritik erwachsen und finden darin unverändert ihre Bedeutung. Der
verfassungsrechtliche Schutz von Machtkritik ist nicht auf Kritik an
inländischen Machtträgern begrenzt.
BVerfG, 1 BvR 1423/07 vom 6.6.2007
Dass die Behörde mit der Umzäunung des Tagungsgeländes einen
entsprechenden Schutzraum geschaffen und diesen mit geeigneten
Schutzvorkehrungen versehen habe, beanstandet das Verfassungsgericht
nicht. Jedoch hegt es große Bedenken, dass dieser Schutzraum bis an die
Grenze der Verbotszone II ausgedehnt und mit einem absoluten
Demonstrationsverbot belegt wurde.
Es stößt auf verfassungsrechtliche Bedenken, ein solches
Versammlungsverbot – wie es insbesondere das Oberverwaltungsgericht
getan hat – im Wesentlichen unter Verweis auf das Sicherheitskonzept
der Versammlungsbehörde zu rechtfertigen. Die Überlegungen, die diesem
Sicherheitskonzept zugrunde liegen, tragen dem Grundrecht der
Versammlungsfreiheit nicht Rechnung.
BVerfG, 1 BvR 1423/07 vom 6.6.2007
Dass die Polizei ein solches Sicherheitskonzept überhaupt besitzt,
daran zweifeln die Richter offenbar auch, denn zwar verweisen KAVALA
und OVG immer wieder darauf, entsprechende, über die Absperrmaßnahmen
hinausgehende Planungen konnte die Polizei jedenfalls nicht vorlegen.
Das Gericht bezeichnet das Sicherheitskonzept darüber hinaus
ausdrücklich als "gegen die Durchführung von Versammlungen gerichtet":
So betrachtet, war das den Schutz des G8-Gipfels dienende
Sicherheitskonzept zugleich zumindest objektiv ein gegen die
Durchführbarkeit von Versammlungen in der Verbotszone gerichtetes
Konzept. Die auch von Vertretern der Bundesregierung, so der
Bundeskanzlerin auf einer Pressekonferenz am 18. Mai 2007 in Sankt
Petersburg öffentlich unterstützte Möglichkeit, in der Bundesrepublik
Deutschland den friedlichen Protest gegen den G8-Gipfel 'in wirklich
sichtbarer Form' und damit auch demonstrativ und öffentlichkeitswirksam
vorzutragen, erhält in dem Sicherheitskonzept keine
Verwirklichungschance.
BVerfG, 1 BvR 1423/07 vom 6.6.2007
Sternmarsch bleibt dennoch verboten
Trotz der deutlichen Kritik an Polizei und Vorinstanz könne letztlich
dahinstehen, ob die vorhandenen Defizite zu einer offensichtlichen
verfassungsrechtlichen Fehlerhaftigkeit der Entscheidungen geführt
hätten, so das BVerfG unter Verweis auf die gewalttätigen
Auseinandersetzungen seit dem 02.06.2007. Nach Ansicht der Richter kann
nicht ausgeschlossen werden, dass ein Teil der gegenwärtig von der
Polizei im Raum Rostock auf über 2.000 geschätzten anwesenden
gewaltbereiten Personen sich an den von anderen als friedlich geplanten
Versammlungen beteiligen und auch gegen den ausdrücklichen Willen der
Veranstalter bereit sind, Gewalttätigkeiten gegen Personen und Sachen
zu begehen. Die anfängliche Sicherheitslage sei im Hinblick auf die
gegenwärtige Situation nicht mehr aktuell.
Darin erweißt sich die Krux des Eilrechtsverfahrens. Die
Polizei hat in den letzten Tagen eine Reihe unbewiesener Behauptungen
nach Karlsruhe getragen, darunter waren auch viele falsche. Als Anwälte
können wir gar nicht so schnell dementieren und Gegenbeweise erheben,
wie entschieden werden muss. Indem das Bundesverfassungsgericht der
nach den Ausschreitungen abgeänderten Gefahrenprognose der Polizei
gefolgt ist, hat es sich schlicht jeder Stimme enthalten.
Carsten Gericke, Prozessvertreter der Kläger
So mutet der Beschluss am Ende doch eher als ein großer Seufzer des
rechtsstaatlichen Gewissens an, der niemandem Weh tun soll. Er steht in
guter Tradition mit dem Brokdorf-Urteil
des Bundesverfassungsgerichts von 1985, jenem verfassungsrechtlichen
Paukenschlag für die Versammlungsfreiheit. Auch hier hatte das BVerfG
den Eilantrag abgelehnt, um die vorinstanzlichen Demoverbote im
Hauptsacheverfahren nachträglich aufzuheben.
Die Verfassungsrechtlerin Prof. Rosemarie Will von der
Humboldt-Universität zu Berlin, ehemals selbst Mitarbeiterin am BVerfG
und Vorsitzende der Humanistischen Union, hält die Entscheidung, wie
sie Telepolis gegenüber begründete, dennoch für rechtspolitisch
bedenklich:
Wenn man sich die Entscheidung anguckt, stellt man fest,
dass das BVerfG an seiner Rechtsprechung zum Versammlungsrecht ganz
klar festhält. Auch daran, dass die Polizei eine Demonstration nicht
deswegen verbieten oder auflösen kann, weil eine kleine Gruppe aus der
Demonstration heraus gewalttätig wird, während die große Mehrheit der
Teilnehmer friedlich ist. Denn andernfalls könnte die Polizei letztlich
jeden Gewaltaufruf irgendeiner radikalen Gruppe im Internet als
Verbotsgrund heranziehen. Angesichts dieser verfassungsrechtlichen
Maßgaben erscheint es mir sehr bedenklich, dass das BVerfG sich hier
auf die Forderungen der Polizei eingelassen hat. Es ist letztlich die
Frage, ob der Rechtsstaat in Gefahrensituationen hinter dem
Maßnahmestaat zurücktreten muss.
Rosemarie Will
Das Recht selbst in die Hand genommen
Für Polizeikommissar Lüder Behrends von der Pressestelle der BAO Kavala
ändert sich durch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts
jedenfalls in der Sache nichts. Die Demonstrationen rund um den
Sicherheitsring blieben weiträumig verboten. Die drohenden Zeigefinger
der Verfassungsrichter wurden hier jedenfalls nicht wahrgenommen.
Vielmehr mahnt Behrends die Gipfelkritiker seinerseits:
Nach dem Versammlungsgesetz stellt bereits die Teilnahme an
einer verbotenen Versammlung eine Ordnungswidrigkeit dar. Wer hingegen
zur Teilnahme an verbotenen Versammlungen aufruft, begeht eine
Straftat. Der Grundsatz in dubio pro libertate ist daher hier nicht
einschlägig. Die Polizei muss einschreiten, wenn die Lage es
erfordert", erläutert Behrends in sorgenvollem Ton. Schließlich habe
man in den letzten Tagen neben all der Gewalt "auch richtig tolle
Aktionen der Gipfelkritiker erlebt".
Jedoch ist nicht nur die Polizei geduldig in Sachen Belehrungen. Zur
gleichen Zeit haben Demonstrant/innen rund um den Konferenzort
begonnen, sich die Straße zurückzuerobern. Versammlungen vorher
anmelden tut inzwischen kaum noch jemand. Die Polizei hat noch weitere
Kundgebungen verboten, darunter auch die Ausweichrouten des
Sternmarsches. Er wurde daraufhin von den Veranstaltern in der
geplanten Form abgesagt. Dennoch dauerte es nicht lange, bis die
Globalisierungsgegner/innen aus zahlreichen Richtungen in die verbotene
Zone zu gelangen versuchen und die Beamt/innen in Atem halten.
Bis 21:00 Uhr will die Polizei an diesem Mittwoch 141 Demonstrant/innen
wegen Verstößen gegen das Versammlungsgesetz u.ä. festgenommen haben,
25 Personen befinden sich in polizeilichem Gewahrsam. Legalteam und
Anwaltlicher Notdienst berichten hingegen von 200 Verhaftungen,
zahlreichen polizeilichen Übergriffen auf Globalisierungskritiker/innen
und Campdurchsuchungen.
Die Wirklichkeit hat das Recht ohnehin schon überholt. Wie
immer in der Geschichte, wird die Versammlungsfreiheit gerade nicht vor
Gerichten, sondern auf der Straße am Ort des Geschehens erobert.
Rechtsanwältin Ulrike Donat
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